Vereinssatzung der NKG
§ 1 Name, Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Naumburger Karnevalsgesellschaft“. Er hat seinen Sitz in Naumburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e. V.“.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals. Insbesondere ist Sinn des Vereins die Erhaltung des altüberlieferten Naumburger Karnevals und seine Ausgestaltung zu einem echten Heimatfest. Das karnevalistische und kulturelle Brauchtum soll gehegt und gefördert werden. Der Satzungszweck wird insbesonder verwirklicht durch die Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen, Förderung und Unterstützung der Heimatpflege, Förderung und Pflege des Tanzsports, insbesondere der Garde- und Schautänze.
4. Weitere Aufgaben sind: Stärkung des Gemeinschaftssinns durch Pflege alten Brauchtums, echter Geselligkeit und bodenständigen Humors, außerdem die Kritik unliebsamer, der Stadt abträglicher Zustände.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, erstrebt keinen Gewinn und verwendet alle Mittel ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Bis zur Erreichung des 16. Lebensjahres sind passive Mitglieder von der Zahlung der Beiträge befreit.
2. Pflichten der Mitglieder: Teilnahme an der jährlichen Generalversammlung, Zahlung der Beiträge und Unterstützung der Gesellschaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an allen öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen der Gesellschaft.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins.
4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
5. Ein Mitglied kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Hierzu zählt auch schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft.
§ 2a „Organe des Vereins“
1. Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 3 Veranstaltungen der Naumburger Karnevalsgesellschaft
1. Generalversammlung
2. Öffentliche Elferratssitzungen zur Vorbereitung des Karnevals
3. Eröffnung der Karnevalssession am 11.11.
4. Mindestens 3 öffentliche Karnevalssitzungen - zur Einführung des Prinzen - zur Einführung der Prinzessin - zur Einführung des Kinderprinzenpaares
5. Der Rosenmontag bildet den Höhepunkt der Karnevalssession und soll sich im althergebrachten Rahmen bewegen. Besondere Beachtung und Förderung gebühren dem Festzug. Die einzelnen Festwagen und Gruppen werden prämiert.
6. Offizieller Schluss der Karnevalssession ist am Fastnachtsdienstag um 24 Uhr.
§ 3a Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus 12 Personen, dem Elferrat. Zusammensetzung des Elterrats siehe §5 Abs. 2 .
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind nicht im Einzelnen vertretungsberechtigt, sondern der Verein wird jeweils durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden.
§ 4 Die Generalversammlung
1. Sie ist die richtungsweisende Versammlung der NKG und muss jährlich stattfinden. Die Einladung muss an jedes Mitglied schriftlich erfolgen. Vor der Durchführung der GV hat eine Kassenprüfung zu erfolgen.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
3. Aufgaben der Generalversammlung sind: - Entgegennahme der Berichte - Beschlussfassung über Entlastung und Neuwahl des Vorstandes - Beschlussfassung über Satzungsänderungen
4. Jede ordnungsgemäß einberufene GV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse benötigen in allen Fällen der einfachen Stimmenmehrheit, ausgenommen Misstrauensantrag gegen den Präsidenten, Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft. Zu diesen Beschlüssen ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig. Von jeder GV muss ein Protokoll erstellt werden, dass von mindestens 3 Vorstandsmit- gliedern unterzeichnet werden muss.
5. Die Generalversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge.
§ 5 Wahlen
1. Neuwahlen finden alle 2 Jahre statt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
2. Der Elferrat setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Finanzminister, stellv. Finanzminister, Schriftführer, 1. Minister der Garden, 2. Minister der Garden, 3. Minister der Garden, Zeremonienmeister, Verkehrsminister, Minister für Öffentlichkeitsarbeit und stellv. Minister für Öffentlichkeitsarbeit.
3. Zur Entlastung und Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Ihm gehören die übrigen Mitglieder des Elferrates an, die nicht zum Vorstand zählen. Die Beiratsmitglieder sind bei Vorstandsbeschlüssen nicht stimmberechtigt. Sie sind für den Verein nicht vertretungsbefugt.
4. Scheidet ein Elferratsmitglied aus, tritt an seine Stelle der satzungsgemäß gewählte Stellvertreter. Erforderlichenfalls kann eine außerordentlich einberufene GV einen Ersatzmann wählen.
§ 6 Der Elferrat
1. Der Elferrat ist an die Beschlüsse der GV gebunden.
2. Die Mitgliedschaft im Elterrat erfordert besonderen Idealismus und Opferwilligkeit, weshalb möglichst nur solche Mitglieder berufen werden sollen, die als begeisterte Karnevalisten bekannt sind und von denen ein voller Einsatz für die NKG zu erwarten ist. Bei geschlossenem öffentlichen Auftreten sind die Elferratsmütze und ein einheitlicher Anzug Vorschrift.
3. In den Elferrat kann jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres berufen werden.
4. Der Präsident leitet die gesamte Arbeit des Elferrates, die Versammlungen und Veranstaltungen der NKG. Er kann Dritte auswählen, die bei Versammlungen oder Veranstaltungen die Moderation übernehmen. Er ist an die Beschlüsse der GV und des Vorstandes gebunden. Selbständige Entscheidungen sind nur in außerordentlichen Fällen möglich. Er überwacht die Programmgestaltung der öffentlichen Veranstaltungen, verteilt die Arbeit an die Elferratsmit- glieder und gibt bei stimmengleichen Beschlüssen des Elferrates oder der GV den entscheidenden Ausschlag. Der Präsident trägt bei den Veranstaltungen als Amtszeichen die Präsidentenkette, die Eigentum der Gesellschaft bleibt. Während seiner Amtszeit kann der Präsident nur auf Antrag von mindestens 11 Mitgliedern durch 2/3 Mehrheit einer satzungsgemäß einberufenen GV abgesetzt werden. Für den Fall, dass der Präsident „Prinz Karneval“ wird, geht automatisch sein Amt an den Vizepräsidenten bis zur regulären Vorstandsneuwahl über.
§ 7 Das Prinzenpaar
1. Es verleiht dem Naumburger Karneval eine besondere Note und sollte jedes Jahr neu gewählt werden. Es wird vom Präsidenten oder dessen Beauftragten ausgewählt und in öffentlichen Veranstaltungen dem Publikum vorgestellt. Nach seiner Einführung tritt das Prinzenpaar bei allen öffentlichen Veranstaltungen der NKG auf, besonders am Rosenmontag. Den Hofstaat wählt es selbst aus.
2. Ein Zuschuss der Karnevalsgesellschaft zur Prinzenkasse kann, muss aber nicht gegeben werden.
3. Das Prinzenpaar hat keinerlei Einfluss auf die laufenden Geschäfte der NKG. Ist kein Prinz gewählt, wird er am Rosenmontag durch ein Mitglied des Elferrates ersetzt.
4. Das Ex-Prinzenpaar soll ebenfalls als solches gekennzeichnet am Rosenmontagszug mitwirken.
§ 8 Sichedibben (Karnevalszeitung)
1. Das Sichedibben ist das offizielle Organ der NKG. Es erscheint jährlich zu Karneval und glossiert in humorvoller Weise das Geschehen in unserer Stadt.
2. Die Finanzierung erfolgt durch Geschäftsannoncen und eine besondere Zeitungsgebühr. Ein eventueller Überschuss wird an die Kasse der NKG abgeführt.
§ 9 Die Finanzen
1. Die Finanzen werden vom Finanzminister verwaltet. Vorhandenes Bargeld wird auf einem Bankkonto sichergestellt.
2. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereines werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
3. Kassenbericht findet in der jährlichen GV statt.
§ 10 Ehrungen
1. Für besondere Verdienste um den Naumburger Karneval wird durch den Elferrat die Ehrenmitgliedschaft verliehen.
2. Mit der Ehrenmitgliedschaft ist verbunden, das Stimmrecht, die Befreiung von Mitgliedsbeiträgen und freier Zutritt zu den Veranstaltungen.
3. Bei Bedarf sind besondere Ehrungen zulässig.
§ 11 Vereinsauflösung
1. Für die Auflösung der Naumburger Karnevalsgesellschaft ist ein schriftlicher Antrag von mindestens 11 Mitgliedern notwendig. Der Antrag ist angenommen, wenn 40% der anwesenden Mitglieder einer satzungsgemäß einberufenen GV. in geheimer Abstimmung, für die Auflösung der NKG stimmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,fällt das Vermögen der Körperschaft treuhändlerisch an die Stadt Naumburg. Sollte sich vor Ablauf von 10 Jahren eine neue Karnevalsgesellschaft in Naumburg bilden, so geht das Vermögen der Naumburger Karnevalsgesellschaft 1934 e.V. an diese. Nach erfolglosem Ablauf dieser 10 Jahresfrist soll das Vermögen für gemeinnützige Zwecke in Naumburg verwendet werden. Der neugegründete Verein muss vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein. Sowohl der eventuell neu gegründete Verein, als auch die Stadt Naumburg müssen diese Gelder unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken einsetzen.
§ 12 Schlussbestimmung
1.Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 19.05.2018 erstellt.